Sheriff-Reisen Busunternehmen
Sheriff-Reisen Busunternehmen

Impressum

Verantwortlich:

Sheriff-Reisen Busunternehmen Oberpfalz
Siegfried Herlitze
Holzgarten 3
92249 Vilseck

Kontakt:
Telefon: 09662/701457 Mobil: 01715115471
Telefax: 09662/701458
E-Mail: sheriff-reisen@web.de

Registereintrag
Eintragung im Handelsregister
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Umsatzsteuer-ID
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Wirtschafts-Identifikationsnummer
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ABG
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für den Mietomnibusverkehr
bdo
Bundesverband
Deutscher Omnibusunternehmer e. V.
© 2002
Reinhardtstraße 25 ● 10117 Berlin
Telefon: 030 / 24 08 93 00
Telefax: 030 / 24 08 94 10
Allgemeine Geschäftsbedingungenfür den Mietomnibusverkehr
(AGB-Mietomnibus)

Vorwort

Auch dem besten Busunternehmer kann es passieren, dass Kunden reklamieren, Geld zurück verlangen oder nicht bezahlen wollen. Dies gilt auch für den Bereich des Mietomnibusverkehrs. Eine allseits befriedigende Lösung zu finden, ist in solchen Fällen am ehesten möglich, wenn – vor dem Vertragsabschluss – klare Regelungen getroffen werden.
Solche Regelungen können bei jedem Abschluss eines Vertrages gesondert ausgehandelt werden (was Zeit – und damit kostenintensiv ist) oder durch die Einbeziehung vorformulierter Allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbart werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen können dabei in einer Vielzahl von gleichgelagerten Anwendungsfällen verwandt werden.
Um es den privaten Busunternehmen zu erleichtern, beim Abschluss von Verträgen über Mietomnibusfahrten klare Rechtsregelungen zu vereinbaren, und um es ihnen zu ersparen, jeweils für ihren Betrieb Allgemeine Geschäftsbedingungen erstellen zu lassen, hat der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (bdo) e.V. „Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr“ (AGB-Mietomnibusverkehr) erarbeitet, die in dieser Broschüre veröffentlicht werden.
Diese Ausarbeitung ist ein weiterer Bestandteil des Paketes von Serviceleistungen, welches der bdo für die im Gelegenheitsverkehr tätigen privaten Busunternehmen bereitstellt.
An den Vorarbeiten für dieses Werk waren neben dem Justitiariat des bdo auch Praktiker und Juristen aller Verbände beteiligt. Die Überarbeitung der AGBs im Juli 2001 wurde maßgeblich von Herrn RA Dr. Holger Zuck in Zusammenarbeit mit dem Justitiariat des bdo vorgenommen. Dabei wurden neben der Euro-Einführung u. a. auch die neuesten Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtssprechung berücksichtigt.
Die Bedingungen wurden einem unter Federführung des Bundeskartellamtes stehenden Verwaltungsverfahren unterworfen.
Dabei erhielten die anhörberechtigten Organisationen, Deutscher Reisebüroverband (DRV) e. V., Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (VZBV) und der Internationale Bustouristik Verband (RDA) e. V. Gelegenheit, zum Vorhaben des bdo Stellung zu nehmen. Auf der Basis der danach dem Bundeskartellamt vorliegenden Unterlagen erfolgte eine Abstimmung des bdo-Entwurfes mit der Behörde.
Anschließend wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr in einem formellen Verfahren beim Bundeskartellamt angemeldet und können nun vom bdo empfohlen werden.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr gelten nicht „allgemeinverbindlich“, d. h. sie werden nur „Verhandlungsbestandteil“ wenn sie der Busunternehmer seinem Angebot und vor allem seiner Auftragsbestätigung zu Grunde legt und der Besteller (Vertragspartner) sie akzeptiert!
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr sind speziell zugeschnitten auf die Fälle, in denen ein Busunternehmen zur Durchführung einer Beförderung, d. h. zur Vermietung seines Busses nur zur Fahrt, im reinen Mietomnibusverkehr nach § 49 Abs. 1 PBefG, beauftragt wird.
Wird außer der reinen Beförderung auch nur eine weitere Dienstleistung, die nicht nur eine ganz untergeordnete Bedeutung hat, in den „Gesamtpreis“ einbezogen, die (z. B. Mittagessen, Bootsfahrt, Übernachtung u. ä.), gilt das Reisevertragsrecht. Das Busunternehmen wird dann als Reiseveranstalter angesehen und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr gelten nicht. Für diesen Fall wurden von anderen Verbänden spezielle Allgemeine Geschäftsbedingungen veröffentlicht, so z. B. die „Allgemeinen Reisebedingungen“ des Deutschen Reisebüroverbandes (DRV) e. V., Frankfurt/Main.
Die vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr stellen eine ausgeglichene Verteilung des Haftungsrisikos einerseits auf den Kunden (auch der Reiseveranstalter ist Kunde des Busunternehmens, wenn er einen Bus für eine Reise anmietet), andererseits auf das Busunternehmen sicher. Dies gilt besonders für die Fälle, in denen das Busunternehmen unverschuldet daran gehindert ist, seine Leistungen zu erbringen.
Der bdo darf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr nur unverbindlich empfehlen. Die Unverbindlichkeitsklausel ist nicht zum Ausdruck auf Ihren Schriftstücken (Angebot, Auftragsbestätigung u. ä.) bestimmt. Dort allerdings müssen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr abgedruckt werden, oder sie müssen den Schriftstücken beigefügt werden, wenn sie wirksam in einen Vertrag zwischen einem Busunternehmen und einem Kunden einbezogen werden sollen. Darüber hinaus ist im Text des Angebotes und der Auftragsbestätigung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diesem/dieser die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr zu Grunde liegen.
Bundesverband Deutscher
Omnibusunternehmer (bdo) e. V.
Norbert Rohde Dieter Beth
Präsident Vorstandsmitglied Touristik
Der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e. V. empfiehlt den privaten Omnibusunternehmen, die bereits früher empfohlenen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr (AGB-Mietomnibus)" künftig in der nachstehenden Neufassung im Geschäftsverkehr mit ihren Vertragspartnern zu verwenden. Diese Empfehlung ist unverbindlich; es bleibt den Unternehmern und ihren Vertragspartnern deshalb unbenommen, abweichende Geschäftsbedingungen zu verwenden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr
(AGB-Mietomnibus)
§ 1 Angebot und Vertragsabschluss
1. Angebote des Busunternehmens sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend.
2. Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich erteilen.
3. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen Bestätigung des Auftrages durch das Busunternehmen zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme erklärt.
§ 2 Leistungsinhalt
1. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der Bestätigung des Auftrages maßgebend. § 1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt.
2. Die Leistung umfasst in dem durch die Bestätigung des Auftrages vorgegebenen Rahmen die Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten Art mit Fahrer und die Durchführung der Beförderung; die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.
3. Die vereinbarte Leistung umfasst nicht:
a. die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt,
b. die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen,
c. die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt,
d. die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen,
e. die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen Regelungen, soweit sie insbesondere in Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften enthalten sind und die Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenden Verpflichtungen.
Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.
§ 3 Leistungsänderungen
1. Leistungsänderungen durch das Busunternehmen, die nach Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zugelassen, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, vom Busunternehmen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. Das Busunternehmen hat dem Besteller Änderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.
2. Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung des Busunternehmens möglich. Sie bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Form, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart.
§ 4 Preise und Zahlungen
1. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis.
2. Alle Nebenkosten (z. B. Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die Fahrer) sind im Mietpreis enthalten, es sei denn, es wurde etwas abweichendes vereinbart.
3. Mehrkosten aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen werden zusätzlich berechnet.
4. Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigungen oder Verunreinigungen entstehen, bleibt unberührt.
5. Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig.
§ 5 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller
1. Rücktritt
Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat das Busunternehmen dann, wenn der Rücktritt nicht auf einem Umstand beruht, den es zu vertreten hat, anstelle des Anspruches auf den vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes, der vom Busunternehmen ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse.
Das Busunternehmen kann Entschädigungsansprüche wie folgt pauschalieren:

Bei einem Rücktritt
a. bis 30 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 10 %
b. ab 20 bis 11 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 25 %
c. ab 10 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 50 %;
wenn und soweit der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden des Busunternehmens überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen des Busunternehmens zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind. Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.
2. Kündigung
a. Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt notwendig, die für den Besteller erheblich und nicht zumutbar sind, dann ist er - unbeschadet weiterer Ansprüche - berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist das Busunternehmen verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers hin ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen.
b. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den das Busunternehmen nicht zu vertreten hat.
c. Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Busunternehmer eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
§ 6 Rücktritt und Kündigung durch das Busunternehmen
1. Rücktritt
Das Busunternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die Leistungs­erbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.
2. Kündigung
a. Das Busunternehmen kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt, oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen, oder durch den Besteller erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund einer Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art ist das Busunternehmen auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen.
b. Kündigt das Busunternehmen den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
§ 7 Haftung
1. Das Busunternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.
2. Das Busunternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt sowie eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.
3. Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.
§ 8 Beschränkung der Haftung
1. Die Haftung des Busunternehmens bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen wegen Sachschäden ist auf den dreifachen Mietpreis (vgl. oben § 4) beschränkt, die Haftung je betroffenem Fahrgast ist begrenzt auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis. Werden Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht, wird je betroffenem Fahrgast bei Sachschäden bis 4.000 € gehaftet. Übersteigt der auf den einzelnen Fahrgast bezogene Anteil am dreifachen Mietpreis diese Beträge, ist die Haftung auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis begrenzt.
2. § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je beförderte Person 1.000,00 € übersteigt.
3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Begrenzungen haben keine Gültigkeit, wenn der zu beurteilende Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
4. Das Busunternehmen haftet nicht für Schäden, soweit diese ausschließlich auf einem schuldhaften Handeln des Bestellers oder eines seiner Fahrgäste beruhen.
5. Der Besteller stellt das Busunternehmen und alle von ihm in die Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen von allen Ansprüchen frei, die auf einem der in § 2 Abs. 3 lit. a. - e. umschriebenen Sachverhalte beruhen.
§ 9 Gepäck und sonstige Sachen
1. Gepäck im normalen Umfang und - nach Absprache - sonstige Sachen werden mitbefördert.
2. Für Schäden, die durch vom Besteller oder seinen Fahrgäste mitgeführten Sachen verursacht werden, haftet der Besteller, wenn sie auf Umständen beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.
§ 10 Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste
1. Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten.
2. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für das Busunternehmen unzumutbar ist. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber dem Busunternehmen bestehen in diesen Fällen nicht.
3. Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal, und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an das Busunternehmen zu richten.
4. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.
§ 11 Gerichtsstand und Erfüllungsort
1. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz des Busunternehmens.
2. Gerichtsstand
a. Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Busunternehmens.
b. Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Zustandekommen des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand ebenfalls der Sitz des Busunternehmens.
3. Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.
§ 12 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

 

 

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